Satzung

Satzung

NETZWERK SÜDKREUZ E.V.“
VEREINSSATZUNG

 

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein führt den Namen „Netzwerk Südkreuz”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Netzwerk Südkreuz e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK

(1) Zweck des Vereins ist die Entwicklung, Belebung und Stärkung des Gewerbegebietes Südkreuz im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin und seines näheren Umfeldes. Der Verein soll geeignete Strukturen zur Vernetzung der Gewerbetreibenden und der Grundstückseigentümer schaffen, die es
erlauben, Synergien herzustellen, gemeinsame Entwicklungsmöglichkeiten zu nutzen bzw. zu schaffen und gemeinsame Interessen nach außen zu vertreten.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Der Verein duldet in seinem Vereinsleben keinerlei Diskriminierung aufgrund ethnischer oder sozialer Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, sowie sexueller Identität. Der Verein sieht sich zudem dazu verpflichtet, aktiv jegliche Erscheinungsformen von Rassismus, Gewalt und Diskriminierung zu begegnen.
(4) Der Verein verpflichtet sich, sein Handeln auf die 17 Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goals der Agenda 2030 für nachhaltigen Entwicklung) auszurichten. Alle Entscheidungen, die für den Verein für diese Ziele relevant sind, werden auf die Kriterien der ökologischen, sozialen und ökonomischen Nachhaltigkeit hin überprüft. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit vorausgesetzt, werden Entscheidungen nach diesen Grundsätzen getroffen.

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied des Vereins kann jeder Gewerbetreibende, Freiberufler und Eigentümer einer Immobilie im Bereich Südkreuz und des unmittelbaren Umfeldes (siehe Gebietsabgrenzung in der Anlage 1) i.S.d. § 2 Abs.1 werden.
(2) Mitglied des Vereins kann ferner jeder Gewerbetreibende, Freiberufler oder Eigentümer werden, der ein begründetes Interesse an der positiven Entwicklung im Bereich Südkreuz und des unmittelbaren Umfeldes (siehe Gebietsabgrenzung in der Anlage 1) i.S.d. § 2 Abs. 1 hat.
(3) Neben den Mitgliedern nach Abs. 1 können auch Fördermitglieder aufgenommen werden. Für Fördermitglieder gelten, ausgenommen die Beitragsordnung, die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen oder juristischen Personen, Gesellschaften und Körperschaften werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell uneigennützig zu fördern. Über den jährlich zu entrichtenden Förderbeitrag entscheidet der Vorstand.
(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Geschäftsaufgabe, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft gemäß § 3 (1) nicht mehr bestehen oder wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE

(1) Von den Mitgliedern des Vereins werden Jahresbeiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen auf Grundlage eines einstimmigen Beschlusses Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Die Begründung ist den Mitgliedern auf Verlangen offen zu legen.

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 VORSTAND

(1) Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister_in sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern und kann maximal um zwei weitere Vorstandsmitglieder ergänzt werden.
(2) Der Verein kann durch jedes Mitglied des Vorstandes allein vertreten werden.

§ 8 ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDS

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er
hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern
e) Außenvertretung des Vereins und repräsentative Aufgaben
f) Ausarbeitung einer Geschäftsordnung (GO), deren Änderungen und Beschlüsse.
g) Nur der Vorstand kann zusätzliche Gremien und Ausschüsse einrichten.

§ 9 WAHL UND AMTSDAUER DES VORSTANDS

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vor Ablauf der Wahlperiode gemäß Satz 1 kann ein Vorstandsmitglied mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied gemäß Abs. 3 ersetzt werden.
(2) Der Vorstandsposten ist an die Mitgliedschaft gebunden.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen eine_n kommissarisch tätige_n Nachfolger_in aus den Reihen der Vereinsmitglieder wählen.

§ 10 SITZUNGEN UND BESCHLÜSSE DES VORSTANDS

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt fünf Arbeitstage. Der Vorstand hält jede Sitzung in Form eines Protokolls fest.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (auch Telefax und E-Mail) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Diese Beschlüsse bedürfen der nachträglichen schriftlichen Bestätigung und Eintragung in das jeweilige Sitzungsprotokoll.

§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. 
(2) Nicht stimmberechtigt sind Mitglieder mit rückständigen Beiträgen:
Mitglieder mit rückständigen Beiträgen haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, auf diesen Umstand ist bei der Einladung der betroffenen Mitglieder hinzuweisen, soweit es möglich ist. Diese haben die Möglichkeit, bis 2 Tage vor Mitgliederversammlung (es zählt der Tag der Gutschrift) den rückständigen Beitrag noch zu entrichten.
(3) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(4) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 5);
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der/des Kassenprüfer(s);
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die von einem Mitglied eingelegte Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstands gemäß §4(4)

§ 12 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt bei Postversendung mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Postadresse oder E-Mailanschrift gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die/der Versammlungsleiter_in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 13 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUN

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder der/dem Schatzmeister_in geleitet. Ist keiner der vorgenannten Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung die/den Versammlungsleiter_in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die/der Versammlungsleiter_in bestimmt eine_n Protokollführer_in.
(2) Die Art der Abstimmungen (offen bzw. geheim) wird durch einfachen Mehrheitsbeschluss bestimmt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die schriftliche
Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist
dann die- (der)jenige, die/der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der/dem Versammlungsleiter_in zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§15 KASSENPRÜFENDE

Zur Prüfung der Rechnungslegung werden von der Mitgliederversammlung mindestens ein, höchstens zwei Kassenprüfende(r) für die Dauer von zwei Jahren gewählt, die über die Prüfung der folgenden zwei Jahresberichte des Vorstands (inklusive des Jahresabschlusses) auf den Mitgliederversammlungen zu berichten haben und Antrag auf Entlastung des Vorstands stellen.

§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 (4)).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator_innen.
(3) Ein positives Liquidationsergebnis ist einer gemeinnützigen Einrichtung im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin zuzuführen.

Anlage 1 Gebietsabgrenzung

Berlin, den 5.6.2014
Letzte Satzungsänderung am 19.10.2023